des Gesetzestextes, das heisst vom üblichen Wortsinn der auszulegenden Norm. Die Tatsache, dass vom Gesetzgeber sowohl in Art. 6 Abs. 1 Bst. a AsylG als auch in Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG dieselbe grammatikalische Wendung gewählt wurde, führt dabei zum Schluss, dass dem Terminus in beiden Bestimmungen die gleiche Bedeutung zukommen sollte. Überdies bedeutet «einige Zeit», obwohl immer in Relation zur jeweiligen Anwendung zu verstehen, nach dem normalen Sprachgebrauch mehr als eine bloss kurzfristige Zeitspanne. Der Wortlaut alleine ist indessen lediglich der Ausgangspunkt, nicht aber die Grenze der Auslegung (vgl. Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Eine Einführung, Bern 1986, S. 134;