17 AsylV 1, welcher den in Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG verwendeten Begriff «einige Zeit» konkretisiere, jedenfalls lediglich eine widerlegbare Vermutung bezüglich des Aufenthaltes eines Gesuchstellers in einem Drittstaat vor seiner Einreise in die Schweiz aufstelle. Da sich der Beschwerdeführer in casu zwar - wie nachstehend aufzuzeigen sein wird - weniger als 20 Tage, jedoch deutlich länger als in den bisher zu beurteilenden Fällen in einem Drittstaat aufgehalten hat und aufgrund der konkreten Umstände nicht offensichtlich ohne Verzug in die Schweiz gelangte, ist die eingangs erwähnte Frage nunmehr zu beantworten. Auszugehen ist bei der Auslegung des Begriffes «einige Zeit» vom Wortlaut