19 Abs. 2 Bst. b AsylG komme erst in Betracht, wenn sich der Betroffene während mindestens 20 Tagen im Drittstaat, in welchen er nunmehr zurückgeschickt werden solle, aufgehalten habe, da der Begriff «einige Zeit» in Bezug auf eine vorsorgliche Wegweisung gleichbedeutend sei, wie dieselbe Wendung in der Drittstaatsklausel von Art. 6 AsylG. Da er sich aber weniger als 20 Tage in Italien aufgehalten habe, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. aa. Das im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Verhältnis des Begriffes «einige Zeit» in Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG zur gleichlautenden Regel in der Drittstaatsklausel von Art. 6 AsylG ist Gegenstand von Kontroversen in Lehre und Praxis.