Demnach stehen der vorsorglichen Wegweisung keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen. b. Zumutbar ist die Weiterreise namentlich dann, wenn eine der drei Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 Bst. a-c AsylG gegeben ist. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz einige Zeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG in Italien aufgehalten habe. Im Gegensatz dazu vertritt der Beschwerdeführer, unter Hinweis auf Kälin, die Auffassung, eine vorsorgliche Wegweisung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Bst.