[EMRK], SR 0.101) oder einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Nachdem Italien sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch die EMRK unterzeichnet hat und den daraus fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen genauso Folge leistet wie die Schweiz, besteht hinreichende Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer von Italien nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für ihn eine derartige Gefährdung bestehen würde. Demnach stehen der vorsorglichen Wegweisung keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen.