6 jedoch von keiner Seite - insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer - behauptet (vgl. Kälin, a. a. O., S. 195, sowie Achermann/Hausammann, a. a. O., S. 332). 3.a. Bezüglich der Zulässigkeit der angeordneten Massnahme ist festzuhalten, dass weder Anhaltspunkte bestehen, noch geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer in Italien unmenschlicher Behandlung oder Strafe gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK], SR 0.101) oder einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.