18 Abs. 1 AsylG). Möglicherweise hatte das BFF mit seiner Formulierung indessen gar nicht im Sinn, dies zu bezweifeln, sondern wollte vielmehr ausdrücken, dass die Voraussetzungen in den Bst. a, b und c in Art. 19 Abs. 2 AsylG nicht kumulativ gegeben sein müssten. Dass diese Voraussetzungen, welche lediglich das Kriterium der Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung konkretisieren, kumulativ vorliegen müssten, wird