genannten Voraussetzungen für eine vorsorgliche Wegweisung, nämlich deren Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit, kumulativ erfüllt sein müssen oder nicht. Die Bejahung dieser Frage erscheint offensichtlich, ergibt sich doch bereits grammatikalisch aus dem Bindewort «und» eindeutig, dass das alternative Vorliegen einer einzigen Voraussetzung nicht genügt. Dies ist ebenso selbstverständlich wie die Tatsache, dass auch der definitive Vollzug der Wegweisung nach Abschluss des Asylverfahrens alle drei Voraussetzungen erfüllen muss (vgl. Art. 18 Abs. 1 AsylG).