Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG). b. Es ist deshalb im folgenden zu prüfen, ob der Vollzug der vom BFF verfügten vorsorglichen Wegweisung in casu zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Parteien sind zunächst uneiniger Auffassung darüber, ob die soeben