47 AsylG). Art. 19 Abs. 2 AsylG hält fest, dass der Gesuchsteller jedoch vorsorglich weggewiesen werden kann, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat möglich, zulässig und zumutbar ist, namentlich wenn: a. dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, b. sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat oder c. dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der Gesuchsteller enge Beziehungen hat. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann.