5 im Wegweisungspunkt handle, ist deshalb dahingehend zu beantworten, dass die vorsorgliche Wegweisung lediglich eine Zwischenverfügung darstellt; gleiches gilt somit auch für die vorsorgliche Wegweisung gemäss Art. 13d Abs. 2 AsylG. Weil sie indessen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, stellt die Verfügung dieser Massnahmen in jedem Fall ein selbständiges Anfechtungsobjekt dar. Bezüglich der Begründung der selbständigen Anfechtbarkeit ist die im Entscheid der ARK vom 29. September 1993 (VPB 58.55, S. 461) vertretene Auffassung im Sinne der obenstehenden Erwägungen zu präzisieren. c. Der Beschwerdeführer ist legitimiert;