Eine vorsorgliche Wegweisung trotz der uneingeschränkten Anfechtbarkeit als Endverfügung und nicht nach rein dogmatischen Gesichtspunkten als blosse Zwischenverfügung zu qualifizieren hätte somit einzig zur Folge, dass die Beschwerdefrist nicht bloss zehn, sondern dreissig Tage betragen würde. An diesem Ergebnis hätte ein Betroffener an sich zwar durchaus ein Interesse, würde ihm doch daraus in zeitlicher Hinsicht ein Vorteil erwachsen. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäss Art. 19 Abs. 3 AsylG die vorsorgliche Wegweisung sofort vollstreckbar ist, wenn das BFF nichts anderes verfügt.