wohl aus hauptsächlich pragmatischen Gründen angestellte Überlegung, wonach es sich wegen des empfindlichen Eingriffes in die Rechtssphäre des Betroffenen, den eine vorläufige Dienstenthebung darstelle, rechtfertige, diese Massnahme als Endverfügung zu qualifizieren, damit sie in jedem Fall selbständig anfechtbar sei, bei der Beurteilung der vorliegenden Frage nicht von Bedeutung. Eine vorsorgliche Wegweisung trotz der uneingeschränkten Anfechtbarkeit als Endverfügung und nicht nach rein dogmatischen Gesichtspunkten als blosse Zwischenverfügung zu qualifizieren hätte somit einzig zur Folge, dass die Beschwerdefrist nicht bloss zehn, sondern dreissig Tage betragen würde.