Ib 15 E. 1); dieses ist bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung jedenfalls gegeben und die Verfügung dieser Massnahme kann deshalb in jedem Fall mit Beschwerde bei der ARK selbständig angefochten werden. Aus diesem Grund ist die vom Bundesgericht in BGE 104 Ib 132 ff. wohl aus hauptsächlich pragmatischen Gründen angestellte Überlegung, wonach es sich wegen des empfindlichen Eingriffes in die Rechtssphäre des Betroffenen, den eine vorläufige Dienstenthebung darstelle, rechtfertige, diese Massnahme als Endverfügung zu qualifizieren, damit sie in jedem Fall selbständig anfechtbar sei, bei der Beurteilung der vorliegenden Frage nicht von Bedeutung.