Entscheid der ARK vom 18. Mai 1993, VPB 58.59, S. 486); dieser Nachteil ist insofern «nicht wieder gutzumachen», als er bei einer nicht-sofortigen (das heisst erst zusammen mit dem Hauptentscheid möglichen) Anfechtung nicht mehr behoben werden könnte (vgl. Kälin, a. a. O., S. 280, Fussnote 131). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist dabei nicht identisch mit dem irreparablen, durch ein günstiges Urteil nicht völlig zu beseitigenden Schaden, auf den es für die Anfechtung von Zwischenentscheiden des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens ankommt (vgl. Art. 87 OG); vielmehr genügt ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zwischenverfügung (vgl. Gygi, a. a. O., S. 142; BGE 101