4 Voraussetzung in jedem Einzelfall erübrigt sich indessen aus einem anderen Grund: Angesichts der Tatsache, dass das Asylgesuch eines vorsorglich Weggewiesenen in der Praxis nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 2 AsylG selbst bei bestehender Flüchtlingseigenschaft allein wegen der Tatsache des Auslandaufenthaltes abgewiesen wird, ergibt sich, dass jede vorsorgliche Wegweisung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Kälin, a. a. O., S. 280; Achermann/Hausammann, a. a. O., S. 334; Entscheid der ARK vom 18. Mai 1993, VPB 58.59, S. 486);