VOARK, wonach unter dem Wegweisungsbegriff von Art. 11 Abs. 2 AsylG «Wegweisung während und nach Abschluss des Verfahrens» zu verstehen sei. Aus diesem Grund erübrige sich bei Beschwerden gegen vorsorgliche Wegweisungen generell die Prüfung, ob die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne (VPB 58.55, S. 461). Diese Ansicht kann indessen in dieser Weise nicht aufrecht erhalten werden: Art. 1 Abs. 2 VOARK regelt lediglich die Frage, ob zur Beurteilung von Beschwerden gegen vorsorgliche Wegweisungen das EJPD oder die ARK zuständig sei, indem er ausdrücklich die Zuständigkeit der ARK festhält.