, Bern/Stuttgart 1991, S. 332; Aufsatz von Stöckli Walter in: ASYL 1988/1, S. 4). Damit ist aber gesagt, dass eine gestützt auf Art. 19 Abs. 2 AsylG angeordnete vorsorgliche Wegweisung eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 46a Bst. a AsylG darstellt, welche nur dann selbständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die ARK hat in VPB 58.55, S. 461 jedoch die Auffassung vertreten, die uneingeschränkte - das heisst vom Vorliegen eines drohenden Nachteils unabhängige - selbständige Anfechtbarkeit einer verfügten vorsorglichen Wegweisung ergebe sich gestützt auf Art. 1 Abs. 2 VOARK, wonach unter dem Wegweisungsbegriff von Art.