Eine Übertragung der bundesgerichtlichen Erwägungen auf die hier zu beurteilende Frage, ob es sich bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung lediglich um eine Zwischen- oder aber bereits um eine Endverfügung handelt, führt zum Schluss, dass auch hier von den dogmatischen Zuteilungskriterien her gesehen eine blosse Zwischenverfügung vorliegt: Zum einen besteht auch zwischen einer vorsorglichen Wegweisung und dem materiellen Asylentscheid ein enger Sachzusammenhang, zum anderen hat eine vorsorgliche Wegweisung - gleich wie eine vorläufige Dienstenthebung - grundsätzlich nur provisorischen Charakter.