provisorischen Charakters dieser Massnahme - von der für die selbständige Anfechtung einer Zwischenverfügung an sich notwendigen Prüfung, ob sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, ab, indem es sie als Endverfügung qualifiziert. Eine Übertragung der bundesgerichtlichen Erwägungen auf die hier zu beurteilende Frage, ob es sich bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung lediglich um eine Zwischen- oder aber bereits um eine Endverfügung handelt, führt zum Schluss, dass auch hier von den dogmatischen Zuteilungskriterien her gesehen eine blosse Zwischenverfügung vorliegt: