Er verweist dabei auf einen Entscheid des Bundesgerichts, in welchem dieses die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit einer Endverfügung gleichsetzte (BGE 104 Ib 132 ff.). Die Lektüre dieses Entscheides zeigt indessen, dass das Bundesgericht aufgrund dogmatischer Überlegungen an sich zum Schluss kam, es handle sich bei dieser Massnahme um eine Zwischenverfügung, weil einerseits ein enger Sachzusammenhang zwischen einer vorläufigen Dienstenthebung und einem anschliessenden Hauptverfahren bezüglich der definitiven Auflösung des Dienstverhältnisses bestehe, und weil die Massnahme andererseits bloss provisorischen Charakter aufweise. Den