, Bern 1983) sowie auf einen Entscheid des Bundesgerichts aufgeworfen, schliesslich aber offen gelassen, weil im damals zu beurteilenden Fall nicht eine vorsorgliche, sondern eine sofortige Wegweisung gemäss Art. 13d Abs. 4 AsylG in den Heimatstaat Anfechtungsobjekt bildete (VPB 58.55, S. 461, E. 4.b). Der in VPB 58.55, S. 461 zitierte Autor Gygi vertritt die Auffassung, dass es sich in denjenigen Fällen, in welchen eine Behörde eine Verfügung über eine vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses treffe, nicht um eine Zwischen-, sondern vielmehr um eine Endverfügung handle (vgl. Gygi, a. a. O., S. 141).