Die ARK hat die erwähnte Frage in ihrem Grundsatzentscheid vom 29. September 1993 in der Sache L.-U. unter Hinweis auf Gygi (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983) sowie auf einen Entscheid des Bundesgerichts aufgeworfen, schliesslich aber offen gelassen, weil im damals zu beurteilenden Fall nicht eine vorsorgliche, sondern eine sofortige Wegweisung gemäss Art. 13d Abs. 4 AsylG in den Heimatstaat Anfechtungsobjekt bildete (VPB 58.55, S. 461, E. 4.b).