13-19 AsylG ergehen, nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, und dass Zwischenverfügungen vom Betroffenen innert einer Frist von 10 Tagen, Endverfügungen hingegen innert einer Frist von 30 Tagen angefochten werden müssen. Die ARK hat die erwähnte Frage in ihrem Grundsatzentscheid vom 29. September 1993 in der Sache L.-U. unter Hinweis auf Gygi (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.