b. In bezug auf vorsorgliche Wegweisungen gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG stellt sich allerdings die Frage, ob es sich bei einer derartigen Anordnung lediglich um eine Zwischen- oder aber bereits - soweit die Wegweisung betreffend - um eine Endverfügung handelt. Die praktische Bedeutung der Zuordnung liegt darin, dass gemäss Art. 46a AsylG Zwischenverfügungen, welche in Anwendung der Art. 13-19 AsylG ergehen, nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, und dass Zwischenverfügungen vom Betroffenen innert einer Frist von 10 Tagen, Endverfügungen hingegen innert einer Frist von 30 Tagen angefochten werden müssen.