Gleichzeitig verfügte es aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung in ihren Heimatstaat ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Diese Verfügung ist in der Zwischenzeit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1993 ordnete das BFF die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 15. Oktober 1993 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.