Gegen Bezahlung von DM 600.- habe er von den italienischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung, befristet bis zum 23. Juli 1994, erhalten. Weil er und V. T. in Italien keine Wohnung gefunden und dort auch keine Zukunft gesehen hätten, seien sie in der Folge in die Schweiz gekommen, wo sie sich vor der Einreichung ihrer Asylgesuche (am 26. August 1993) bei I. J. in Z. aufgehalten hätten. Am 28. September 1993 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch von V. T. ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung in ihren Heimatstaat ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz.