Der Beschwerdeführer verliess Bosnien nach eigenen Aussagen am 20. Juli 1993 und gelangte via Kroatien am 23. Juli 1993 nach B. (Italien). Bis zum 12. August 1993 habe er sich sodann - mit einem Unterbruch vom 29. Juli bis zum 2. oder 3. August 1993, als er nach Kroatien zurückgekehrt sei, um für seine damalige Freundin und heutige Ehefrau V. T. (ihrerseits ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina), welche zunächst in Bosnien zurückgeblieben war, einen Reisepass zu beschaffen - in B. aufgehalten. Gegen Bezahlung von DM 600.- habe er von den italienischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung, befristet bis zum 23. Juli 1994, erhalten.