{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-52--_1994-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002690.pdf?ID=150002690", "Checksum": "761d8559ff8c4a35e639e85e54a69194"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:27", "Checksum": "d5e8ce0655ed0124f734e50d69cd4938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r\n\n 11\nKriterien gleichwertig sein müssen - als zumutbar erachtet werden kann.\nEin Beispiel dafür ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung, welche ein Drittstaat\neinem vorsorglich Weggewiesenen erteilt hat.\n4. Der Beschwerdeführer weist in seiner Eingabe vom 15. Oktober 1993\nschliesslich auf sein Verhältnis zu V. T. hin, mit welcher er in Bosnien seit\nbeinahe zwei Jahren zusammengelebt habe. Die beabsichtigte Eheschliessung\nsei lediglich an den Zuständen in ihrer Herkunftsregion gescheitert; die Heirat\nsei aber nach wie vor geplant. In der Schweiz seien sie für die Dauer des\nAsylverfahrens entgegen ihrem ausdrücklichen Begehren zwei verschiedenen\nKantonen zugeteilt worden, V. T. dem Kanton X und er selber dem Kanton Y\nV. T. sei in der Folge vorläufig aufgenommen worden, währenddem man\nihn vorsorglich weggewiesen habe. Würde die gegenüber ihm verfügte\nMassnahme vollzogen, so bliebe V. T. nichts anderes übrig, als ihm nach Italien\nzu folgen.\nDer Beschwerdeführer macht damit zumindest sinngemäss geltend, die\nangefochtene Verfügung verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der\nFamilie. Das BFF hält demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom\n29. Oktober 1993 fest, dass die beiden nicht verheiratet seien und auch kein\nVerkündverfahren laufe. Zudem besitze V. T. einen bosnischen Reisepass,\nmit welchem sie ohne Visum nach Italien habe einreisen können. Es sei ihr\nunbenommen, ihrem Freund nach Italien zu folgen, wenn sie sich bei ihm\naufhalten wolle.\nAm 4. Februar 1994 haben der Beschwerdeführer und V. T. nunmehr\ngeheiratet. V. T. ist in der Folge dem Aufenthaltskanton des Beschwerdeführers\nzugeteilt worden. Es stellt sich somit die Frage, inwiefern der Grundsatz der\nEinheit der Familie bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung zu\nberücksichtigen ist. Man kann sich insbesondere fragen, ob diesem Grundsatz\nbezüglich Art. 19 AsylG dieselbe Bedeutung zukommt, wie in Bezug auf Art. 17\nAsylG, welcher in Abs. 1 festhält:\n«Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so\nverfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug\nan; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen.»\nEine Beantwortung dieser Frage kann indessen unter den vorliegenden\nUmständen unterbleiben. Einerseits besitzt V. T. weder die schweizerische\nStaatsangehörigkeit, noch eine Niederlassungsbewilligung, sondern wurde\nin der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen, weil der Vollzug ihrer\nWegweisung nach Bosnien als unzumutbar erachtet wurde. Sie verfügt\ndamit nicht über ein eigentliches Anwesenheits«recht» in der Schweiz und\nkann sich somit nach heutiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht\nauf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK - welcher inhaltlich zumindest\ndieselben Ansprüche wie der Grundsatz der Einheit der Familie in Art. 17\nAbs. 1 AsylG begründet - berufen. Ob diese Rechtsprechung der faktischen\nSituation vorläufig Aufgenommener tatsächlich gerecht wird - in vielen Fällen\nwird der Zustand im Heimatland, welcher zur Anordnung der vorläufigen\nAufnahme geführt hat, auf lange Sicht hinaus unverändert bleiben - kann\nhier ebenfalls offenbleiben, da V. T. jedenfalls nicht vor die Wahl gestellt\nwird, entweder alleine in der Schweiz zu verbleiben, oder ihrem Ehemann in\ndasjenige Land zu folgen, in welches zurückzukehren als für sie unzumutbar\nerachtet wurde. Andererseits erscheint es als wahrscheinlich, dass sich die\n\n12\nitalienischen Behörden nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach\nItalien bereit erklären werden, auch für V. T. eine Aufenthaltsbewilligung\nzu erteilen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie liegt in\ncasu somit zumindest im heutigen Zeitpunkt - ungeachtet der Frage, ob er im\nRahmen einer vorsorglichen Wegweisung überhaupt voll zum Tragen kommt -\nnicht vor. Sollte sich nach dem Vollzug der vorsorglichen Wegweisung des\nBeschwerdeführers nach Italien herausstellen, dass dieser Staat, entgegen\nder hier getroffenen wahrscheinlichen Annahme, nicht bereit ist, auch für\nV. T. eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen, so wäre dies im übrigen ein\nGrund für die Prüfung einer allfälligen Wiedererwägung der angeordneten\nvorsorglichen Massnahme.\n5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im\nErgebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig\nund vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 AsylG). Die\nBeschwerde ist daher abzuweisen.\n6. In analoger Anwendung von Art. 5 Abs. 2 AsylV 1 wird vom\nBeschwerdeführer nach der Verfügung der vorsorglichen Wegweisung\nverlangt, dass er der schweizerischen Vertretung im Ausland innert\nzehn Tagen eine Adresse angibt, damit ein Zustellungsdomizil für die\nFortsetzung des Asylverfahrens besteht, ansonsten das Asylgesuch als\ngegenstandslos abgeschrieben wird (vgl. Achermann/Hausammann, a. a. O.,\nS. 334 f.). Als Zustelldomizil gilt im vorliegenden Fall jedoch die Adresse des\nRechtsvertreters des Beschwerdeführers. Die Akten werden deshalb der\nVorinstanz ohne weiteres zur Fortsetzung des Asylverfahrens überwiesen.\n[4] Vgl. oben Fussnote 1, S. 383.\n[5] Cf. ci-dessus note 2, p. 383.\n[6] Cfr. sopra nota 3, pag. 384.\n[7] Vgl. oben S. 383.\n\n13\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.52 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 3. Mai 1994\n\n"}