{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-52--_1994-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002690.pdf?ID=150002690", "Checksum": "761d8559ff8c4a35e639e85e54a69194"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:27", "Checksum": "d5e8ce0655ed0124f734e50d69cd4938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r\n\n 10\nIn der Asylrechtsliteratur wird diese Frage mehrheitlich überhaupt nicht\naufgeworfen (vgl. unter anderem Kälin, a. a. O., S. 195, welcher den Terminus\n«namentlich» zwar in Anführungszeichen setzt, ohne aber weiter darauf\neinzugehen, sowie Achermann/Hausammann, a. a. O., S. 332). Einzig\nBersier äussert sich dahingehend, dass neben den im Gesetz aufgezählten\nZumutbarkeitsgründen auch andere Umstände eine vorsorgliche Wegweisung\nzu rechtfertigen vermöchten. Wörtlich schreibt er: «La loi en donne deux\nexemples (Gemeint sind die in Art. 19 Abs. 2 Bst. b und c AsylG aufgezählten\nGründe; die in Bst. a genannten staatsvertraglichen Regelungen erwähnt er -\nda sie zur Zeit noch nicht aktuell sind - weiter unten separat) (...). D’autres\ncirconstances pourraient justifier un tel renvoi pendant la procédure» (Bersier\nRoland, Droit d’asile et statut du réfugié en Suisse, 2. Aufl., Lausanne 1991,\nS. 97). Die Asylrechtslehre scheint also - zumindest stillschweigend - davon\nauszugehen, dass eine vorsorgliche Wegweisung auch bei Vorliegen anderer\nals der in Art. 19 Abs. 2 AsylG explizit genannten Voraussetzungen zumutbar\nsein kann. Diese Auffassung erscheint denn auch als sachgerecht: Das\nKriterium der Zumutbarkeit kann vom Gesetzgeber sinnvollerweise nicht von\nvornherein ausnahmslos definiert werden, würde dies doch bedingen, dass\ner die zum Regelungsgegenstand gehörenden Lebensverhältnisse vollständig -\nauch für die Zukunft - zu überblicken vermöchte. Er hat sich hier aus diesem\nGrund mit der Verwendung des Terminus’ «namentlich» eines sogenannt\nunbestimmten Gesetzesbegriffes bedient, welcher den rechtsanwendenden\nBehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet, damit diese in der\nLage sind, einzelfallgerecht zu entscheiden. Die vom Gesetzgeber geforderte\nPrüfung der Zumutbarkeit bezweckt, sicherzustellen, dass ein vorsorglich\nWeggewiesener zum Drittstaat eine nicht nur sehr lose Verbindung aufweist,\nsondern eine solche von gewisser Qualität, sei es beispielsweise dadurch,\ndass der Betroffene dort über ein Beziehungsnetz zu Verwandten oder\nbestimmten anderen Personen verfügt, oder indem er aufgrund eines dortigen\nAufenthaltes von gewisser Dauer vor seiner Einreise in die Schweiz zumindest\neine nicht bloss zufällige Beziehung zum Drittstaat geknüpft hat. Eine nähere\nBeziehung zum Drittstaat kann sich indessen auch dadurch ergeben, dass eine\nPerson dort über einen Rechtsstatus verfügt, welcher Ausländern ansonsten\nnicht ohne weiteres zusteht.\nIn casu verfügt der Beschwerdeführer über eine Bewilligung der italienischen\nBehörden, welche ihn dazu berechtigt, sich mindestens bis zum 23. Juli\n1994 in Italien aufzuhalten. Entgegen der von ihm erstmals in seiner\nEingabe vom 15. Oktober 1993 angemeldeten Zweifel an der Echtheit\ndieser Aufenthaltsbewilligung gelangt die ARK zum Schluss, dass es sich\num ein gültiges Dokument handelt, konnte er sich doch nach dessen Erhalt\nproblemlos für einige Tage nach Kroatien begeben, um in Zagreb auf\nder bosnischen Botschaft für sich selber und für V. T. einen Reisepass zu\nbeschaffen, und anschliessend wieder nach Italien zurückkehren. Damit\nverfügt der Beschwerdeführer aber auch heute noch über eine Beziehung zum\nitalienischen Staat, welche es als zumutbar erscheinen lässt, dass er sich für\ndie Dauer seines Asylverfahrens dorthin begibt.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 19 Abs. 2 Bst. a-c AsylG\ngenannten Zumutbarkeitsgründe nicht abschliessend zu verstehen sind. Dies\nhat zur Folge, dass eine vorsorgliche Wegweisung auch aus anderen Gründen -\nwelche allerdings in ihrer Qualität gegenüber den im Gesetz genannten\n\n"}