{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-52--_1994-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002690.pdf?ID=150002690", "Checksum": "761d8559ff8c4a35e639e85e54a69194"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:27", "Checksum": "d5e8ce0655ed0124f734e50d69cd4938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r\n\n 9\nZusammenfassend ergibt sich, dass «einige Zeit» im Sinne von Art. 19 Abs. 2\nBst. b AsylG gleichbedeutend mit der identischen Wendung in Art. 6 Abs. 1\nBst. a AsylG und in zeitlicher Hinsicht somit analog Art. 2 AsylV 1 mit in der\nRegel 20 Tagen gleichzusetzen ist.\nbb. Aus den Akten ergibt sich im weiteren, dass sich der Beschwerdeführer\nvor seiner Einreise in die Schweiz weniger als 20 Tage in Italien aufgehalten\nhat. Gemäss seinen glaubwürdigen Angaben auf der Empfangsstelle sowie\nanlässlich der Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei ist er am 20. Juli\n1993 von Bosnien nach Kroatien geflüchtet, wo er sich bis zum 23. Juli in Split\naufgehalten hat. Anschliessend ist er ein erstes Mal nach Italien eingereist\nund bis zum 28. Juli - das heisst während fünf Tagen - in B. geblieben, wo\nihm am 27. Juli eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde. Am 29. Juli\nkehrte er nach Kroatien zurück, wo er sich mit seiner damaligen Freundin\nund heutigen Ehefrau V. T. traf und in Zagreb für beide je einen Reisepass\nbesorgte, welche am 2. August ausgestellt wurden. Am 2. oder 3. August\n(zugunsten des Beschwerdeführers und angesichts der relativ grossen Distanz\nzwischen Zagreb und der Küste, kann davon ausgegangen werden, dass\nes erst am 3. August war) kehrte er alleine wieder nach Italien zurück, wo\ner auf V. T. wartete, welche ihm in der Folge am 6. August nachreiste. Sie\nhielten sich anschliessend noch ein paar Tage zusammen in Italien auf und\ngelangten dann gemäss seinen Aussagen bei der kantonalen Befragung\nam 12. August oder möglicherweise auch erst am 16. August 1993 in die\nSchweiz. Ob der Beschwerdeführer am 12. oder erst am 16. August 1993 in\ndie Schweiz gelangte, ist indessen ohne praktische Bedeutung, da er sich im\nersten Fall lediglich während insgesamt 14 Tagen - diese Auffassung vertritt\ndie Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 1993 - respektive im\nzweiten Fall während 18 Tagen in Italien aufgehalten hat, keinesfalls jedoch\ndie für die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG massgebenden 20 Tage.\nSomit steht fest, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu\nUnrecht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in\ndie Schweiz «einige Zeit» in Italien aufgehalten.\nc. Auch wenn aufgrund der obenstehenden Erwägungen feststeht, dass\nsich der Beschwerdeführer nicht einige Zeit in Italien aufgehalten hat und\nsomit nicht gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG vorsorglich weggewiesen\nwerden durfte, ist damit nicht ohne weiteres auch gesagt, dass die Anordnung\nder vorsorglichen Massnahme überhaupt zu Unrecht erfolgte. Es bestehen\nzwar keinerlei Zweifel darüber, dass auch die in Bst. a und c dieser\nBestimmung aufgezählten Gründe für eine vorsorgliche Wegweisung\nnicht gegeben sind: Weder hat die Schweiz bisher ein Erstasylabkommen\nunterzeichnet, noch leben in Italien Angehörige des Beschwerdeführers\noder andere Personen, zu denen er enge Beziehungen hat. Es stellt sich\nhingegen die Frage, ob die in Art. 19 Abs. 2 Bst. a-c AsylG aufgeführten\nTatbestände die Zumutbarkeitsgründe für eine vorsorgliche Wegweisung\nabschliessend regeln oder ob auch andere gleichwertige Gründe eine derartige\nMassnahme rechtfertigen. Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 AsylG ist\ndie vorsorgliche Wegweisung eines Asylbewerbers nämlich «namentlich»\nbei Vorliegen einer der unter Bst. a-c genannten Gründe als zumutbar zu\nerachten. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die\nZumutbarkeitskriterien nicht abschliessend zu regeln gedachte.\n\n"}