{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-52--_1994-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002690.pdf?ID=150002690", "Checksum": "761d8559ff8c4a35e639e85e54a69194"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:27", "Checksum": "d5e8ce0655ed0124f734e50d69cd4938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r\n\n 8\ndem Sinn, den der Gesetzgeber einer Norm zugedacht hat. Einen ersten\nAnsatzpunkt liefert dabei die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des\nAsylgesetzes, welche zu Art. 18 (heute Art. 19) festhielt: «Der Ausländer,\nder in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, kann hier den Ausgang des\nVerfahrens abwarten. (...) Die Voraussetzungen für eine Wegweisung während\ndes Verfahrens sind nur erfüllt, wenn der Gesuchsteller die Möglichkeit\nhat, in einen Drittstaat auszureisen, namentlich wenn er sich dort vor der\nEinreise einige Zeit aufgehalten hat oder dort nahe Angehörige oder andere\nPersonen leben, zu denen er enge Beziehungen hat (Art. 5 Abs. 1)» (vgl. die\nBotschaft zum AsylG, BBl 1977 III 125 f.). Die Absicht des Bundesrates war\ndamit klar diejenige, dass ein Asylbewerber, dessen Asylgesuch gestützt\nauf Art. 5 Abs. 1 AsylG (heute Art. 6 Abs. 1 AsylG) abgewiesen würde, bereits\nwährend des Verfahrens verpflichtet werden sollte, die Schweiz zu verlassen.\nDer Verweis auf den Begriff «einige Zeit» des Art. 5 des Entwurfs zum\nAsylG lässt vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass der Bundesrat\nfür den gleichlautenden Terminus in Art. 18 des Entwurfs zum AsylG\ndenselben Massstab anzuwenden gedachte. Auch in der parlamentarischen\nBeratung wurde zu keiner Zeit eine andere Haltung vertreten. Nachdem der\nNationalrat sich vorerst sogar dafür ausgesprochen hatte, in jedem Fall ein\nAnwesenheitsrecht für Asylbewerber während der gesamten Verfahrensdauer\nim AsylG zu verankern, einigte er sich schliesslich zusammen mit dem\nStänderat auf den vom Bundesrat ausgearbeiteten Entwurf (vgl. Amtl. Bull.\n1978 S 84, N 1869 f.; Stöckli, a. a. O., S. 3 f.). Als Zwischenergebnis ist somit\nfestzuhalten, dass sämtliche Auslegungsmethoden zum Schluss führen, dass an\nden Begriff «einige Zeit» in Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG dieselben Massstäbe\nanzulegen sind, wie an den gleichlautenden Begriff in Art. 6 Abs. 1 Bst. a\nAsylG. Aufgrund des Umstandes, dass die verfahrensrechtliche Bestimmung\nvon Art. 19 Abs. 2 AsylG in jenen Fällen greifen soll, in welchen mit hoher\nWahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Asylgesuch aufgrund\nder materiellrechtlichen Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen\nwird, ergibt sich im weiteren, dass bereits bei der Prüfung der vorsorglichen\nWegweisung die zeitliche Konkretisierung zu Art. 6 Abs. 1 Bst. a AsylG\nmassgebend sein muss. Gemäss Art. 2 AsylV 1 bedeutet einige Zeit im Sinne\nvon Art. 6 in der Regel 20 Tage; diese Zeitspanne gilt folglich auch für den\nBegriff «einige Zeit» in Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG. Der erst im Jahre 1987 in\ndie Verordnung aufgenommene Art. 17 (in Kraft seit 1. Januar 1988), welcher\nArt. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG konkretisiert, hat somit zu keiner Änderung dieser\nVoraussetzung für eine vorsorgliche Wegweisung führen können. Aus diesem\nGrund hält auch der Einwand der Vorinstanz, wonach mit der Bestimmung\nvon Art. 17 Abs. 1 AsylV 1 erreicht werden solle, dass ein Ausländer, der\nsich ohne Aufenthaltsbewilligung bereits in der Schweiz aufhalte, jenem\ngleichgestellt werde, der sein Gesuch an der Grenze stelle und nicht einreisen\ndürfe, nicht stand: Dieses Argument erscheint zwar mit Blick auf Art. 4 Abs. 2\nBst. b AsylV 1, wonach einem sich ordentlich an der Grenze meldenden\nAusländer die Einreise in die Schweiz nur bewilligt wird, wenn er nachweist,\ndass er ohne Verzug an die Schweizer Grenze gelangt ist, nicht von vornherein\nals unbehelflich; solange Art. 19 AsylG jedoch in seiner heutigen - mit Art. 6\nAsylG bezüglich des Begriffes «einige Zeit» identischen - Form besteht, darf die\nzeitliche Komponente nicht einschränkender als dort interpretiert werden (vgl.\nKälin, a. a. O., S. 196, Fussnote 33; Raess-Eichenberger, a. a. O., S. 170).\n\n"}