{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-52--_1994-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002690.pdf?ID=150002690", "Checksum": "761d8559ff8c4a35e639e85e54a69194"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:27", "Checksum": "d5e8ce0655ed0124f734e50d69cd4938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r\n\n 7\ndamaligen Delegierten für das Flüchtlingswesen sowie von Walter Kälin\nals berechtigt und kam zum Schluss, dass «einige Zeit» im Sinne von Art. 19\nAsylG gleichbedeutend sei mit «einige Zeit» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AsylG\n(vgl. Amtl. Bull. 1989 N 570 f.). Die ARK hat diese Frage in ihrer bisherigen\nRechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 AsylG jeweils offengelassen (vgl. u. a. den\nEntscheid der ARK vom 18. Mai 1993, VPB 58.59, S. 486) und festgehalten,\ndass Art. 17 AsylV 1, welcher den in Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG verwendeten\nBegriff «einige Zeit» konkretisiere, jedenfalls lediglich eine widerlegbare\nVermutung bezüglich des Aufenthaltes eines Gesuchstellers in einem Drittstaat\nvor seiner Einreise in die Schweiz aufstelle. Da sich der Beschwerdeführer\nin casu zwar - wie nachstehend aufzuzeigen sein wird - weniger als 20 Tage,\njedoch deutlich länger als in den bisher zu beurteilenden Fällen in einem\nDrittstaat aufgehalten hat und aufgrund der konkreten Umstände nicht\noffensichtlich ohne Verzug in die Schweiz gelangte, ist die eingangs erwähnte\nFrage nunmehr zu beantworten.\nAuszugehen ist bei der Auslegung des Begriffes «einige Zeit» vom Wortlaut\ndes Gesetzestextes, das heisst vom üblichen Wortsinn der auszulegenden\nNorm. Die Tatsache, dass vom Gesetzgeber sowohl in Art. 6 Abs. 1 Bst. a\nAsylG als auch in Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG dieselbe grammatikalische\nWendung gewählt wurde, führt dabei zum Schluss, dass dem Terminus in\nbeiden Bestimmungen die gleiche Bedeutung zukommen sollte. Überdies\nbedeutet «einige Zeit», obwohl immer in Relation zur jeweiligen Anwendung\nzu verstehen, nach dem normalen Sprachgebrauch mehr als eine bloss\nkurzfristige Zeitspanne. Der Wortlaut alleine ist indessen lediglich der\nAusgangspunkt, nicht aber die Grenze der Auslegung (vgl. Gygi Fritz,\nVerwaltungsrecht, Eine Einführung, Bern 1986, S. 134; Saladin Peter / Zimmerli\nUlrich, Einführung in das Verwaltungsrecht, Skriptum für eine Vorlesung,\nAusgabe 1990, S. 15). Von Bedeutung sind daneben insbesondere auch\ndie Schlüsse, welche sich aus einer systematischen, teleologischen und\nhistorischen Auslegung ergeben. Die systematische Auslegung zunächst geht\ndavon aus, dass jeder Rechtssatz einen Bestandteil eines ganzen Gesetzes\nbildet. Er darf daher nicht isoliert betrachtet und ausgelegt werden, sondern\nmuss in seinem Sinn- und Bedeutungszusammenhang mit dem ganzen Erlass\ngewürdigt und gedeutet werden. Ein beispielsweise in einem zivilrechtlichen\nErlass verwendeter Begriff muss zwar nicht zwingend dieselbe Bedeutung\nhaben, wie eine grammatikalisch gleichlautende Wendung in einem Erlass\ndes öffentlichen Rechts (vgl. u.a. den Entscheid der ARK vom 18. März 1994 in\nder Sache E. C., VPB 59.43[7], mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung);\nwird hingegen innerhalb eines Erlasses ein Begriff mehrmals verwendet, so\nist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihm überall dieselbe Bedeutung\nzukommt. Dieses Auslegungskriterium führt zum Schluss, dass der Begriff\n«einige Zeit» in Art. 6 AsylG gleich zu verstehen ist wie in Art. 19 AsylG.\nZum selben Ergebnis gelangt man auch durch die teleologische Auslegung -\nihrerseits eine Unterart der systematischen Auslegung - , welche sich am\nZweck der auszulegenden Norm orientiert: Vorsorglich weggewiesen werden\nsollen Asylbewerber, bei welchen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon\nauszugehen ist, dass ihnen aufgrund der Kriterien von Art. 6 AsylG kein\nAsyl gewährt werden wird (Raess-Eichenberger, a. a. O., S. 170). Art. 19\nAbs. 2 AsylG erweist sich somit als verfahrensrechtliches Korrelat zur\nmateriellrechtlichen Bestimmung von Art. 6 AsylG (Kälin, a. a. O., S. 196). Im\nRahmen der historischen Auslegung schliesslich stellt sich die Frage nach\n\n"}