{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-52--_1994-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002690.pdf?ID=150002690", "Checksum": "761d8559ff8c4a35e639e85e54a69194"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:27", "Checksum": "d5e8ce0655ed0124f734e50d69cd4938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r\n\n 5\nim Wegweisungspunkt handle, ist deshalb dahingehend zu beantworten, dass\ndie vorsorgliche Wegweisung lediglich eine Zwischenverfügung darstellt;\ngleiches gilt somit auch für die vorsorgliche Wegweisung gemäss Art. 13d\nAbs. 2 AsylG. Weil sie indessen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil\nbewirken können, stellt die Verfügung dieser Massnahmen in jedem Fall\nein selbständiges Anfechtungsobjekt dar. Bezüglich der Begründung der\nselbständigen Anfechtbarkeit ist die im Entscheid der ARK vom 29. September\n1993 (VPB 58.55, S. 461) vertretene Auffassung im Sinne der obenstehenden\nErwägungen zu präzisieren.\nc. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht\neingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).\n2.a. Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich grundsätzlich\nbis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Vorbehalten bleibt\nein Vollzug nach Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (vgl.\nArt. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 AsylG).\nArt. 19 Abs. 2 AsylG hält fest, dass der Gesuchsteller jedoch vorsorglich\nweggewiesen werden kann, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat möglich,\nzulässig und zumutbar ist, namentlich wenn:\na. dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist,\nb. sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat oder\nc. dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der\nGesuchsteller enge Beziehungen hat.\nDer Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in\nden Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht\nwerden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen\nder Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht\nzumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt\n(Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG).\nb. Es ist deshalb im folgenden zu prüfen, ob der Vollzug der vom BFF\nverfügten vorsorglichen Wegweisung in casu zulässig, zumutbar und möglich\nist. Die Parteien sind zunächst uneiniger Auffassung darüber, ob die soeben\ngenannten Voraussetzungen für eine vorsorgliche Wegweisung, nämlich deren\nMöglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit, kumulativ erfüllt sein müssen\noder nicht. Die Bejahung dieser Frage erscheint offensichtlich, ergibt sich\ndoch bereits grammatikalisch aus dem Bindewort «und» eindeutig, dass das\nalternative Vorliegen einer einzigen Voraussetzung nicht genügt. Dies ist\nebenso selbstverständlich wie die Tatsache, dass auch der definitive Vollzug\nder Wegweisung nach Abschluss des Asylverfahrens alle drei Voraussetzungen\nerfüllen muss (vgl. Art. 18 Abs. 1 AsylG). Möglicherweise hatte das BFF mit\nseiner Formulierung indessen gar nicht im Sinn, dies zu bezweifeln, sondern\nwollte vielmehr ausdrücken, dass die Voraussetzungen in den Bst. a, b und\nc in Art. 19 Abs. 2 AsylG nicht kumulativ gegeben sein müssten. Dass diese\nVoraussetzungen, welche lediglich das Kriterium der Zumutbarkeit der\nvorsorglichen Wegweisung konkretisieren, kumulativ vorliegen müssten, wird\n\n"}