{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-52--_1994-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002690.pdf?ID=150002690", "Checksum": "761d8559ff8c4a35e639e85e54a69194"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:27", "Checksum": "d5e8ce0655ed0124f734e50d69cd4938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r\n\n 4\nVoraussetzung in jedem Einzelfall erübrigt sich indessen aus einem anderen\nGrund: Angesichts der Tatsache, dass das Asylgesuch eines vorsorglich\nWeggewiesenen in der Praxis nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit\ngestützt auf Art. 6 Abs. 2 AsylG selbst bei bestehender Flüchtlingseigenschaft\nallein wegen der Tatsache des Auslandaufenthaltes abgewiesen wird,\nergibt sich, dass jede vorsorgliche Wegweisung grundsätzlich einen nicht\nwieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Kälin, a. a. O., S. 280;\nAchermann/Hausammann, a. a. O., S. 334; Entscheid der ARK vom 18. Mai 1993,\nVPB 58.59, S. 486); dieser Nachteil ist insofern «nicht wieder gutzumachen»,\nals er bei einer nicht-sofortigen (das heisst erst zusammen mit dem\nHauptentscheid möglichen) Anfechtung nicht mehr behoben werden könnte\n(vgl. Kälin, a. a. O., S. 280, Fussnote 131). Der nicht wieder gutzumachende\nNachteil ist dabei nicht identisch mit dem irreparablen, durch ein günstiges\nUrteil nicht völlig zu beseitigenden Schaden, auf den es für die Anfechtung\nvon Zwischenentscheiden des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens\nankommt (vgl. Art. 87 OG); vielmehr genügt ein schutzwürdiges Interesse\nan der Anfechtung der Zwischenverfügung (vgl. Gygi, a. a. O., S. 142; BGE 101\nIb 15 E. 1); dieses ist bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung\njedenfalls gegeben und die Verfügung dieser Massnahme kann deshalb in\njedem Fall mit Beschwerde bei der ARK selbständig angefochten werden.\nAus diesem Grund ist die vom Bundesgericht in BGE 104 Ib 132 ff. wohl aus\nhauptsächlich pragmatischen Gründen angestellte Überlegung, wonach es sich\nwegen des empfindlichen Eingriffes in die Rechtssphäre des Betroffenen, den\neine vorläufige Dienstenthebung darstelle, rechtfertige, diese Massnahme als\nEndverfügung zu qualifizieren, damit sie in jedem Fall selbständig anfechtbar\nsei, bei der Beurteilung der vorliegenden Frage nicht von Bedeutung.\nEine vorsorgliche Wegweisung trotz der uneingeschränkten Anfechtbarkeit\nals Endverfügung und nicht nach rein dogmatischen Gesichtspunkten als\nblosse Zwischenverfügung zu qualifizieren hätte somit einzig zur Folge,\ndass die Beschwerdefrist nicht bloss zehn, sondern dreissig Tage betragen\nwürde. An diesem Ergebnis hätte ein Betroffener an sich zwar durchaus\nein Interesse, würde ihm doch daraus in zeitlicher Hinsicht ein Vorteil\nerwachsen. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäss Art. 19 Abs. 3 AsylG\ndie vorsorgliche Wegweisung sofort vollstreckbar ist, wenn das BFF nichts\nanderes verfügt. Ein vorsorglich Weggewiesener wird deshalb ohnehin\nmöglichst umgehend Beschwerde erheben und die Aussetzung des Vollzugs\nbeantragen müssen, wenn er sich gegen eine bereits während noch laufender\nBeschwerdefrist vollzogene Wegweisung zur Wehr setzen will; der sich aus\nder längeren Beschwerdefrist ergebende zeitliche Vorteil könnte somit in der\nüberwiegenden Zahl der Fälle faktisch gar nicht ausgeschöpft werden. Hinzu\nkommt, dass dem privaten Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse\nan der Verfahrensbeschleunigung entgegensteht, welches in Anbetracht aller\nUmstände überwiegend ist.\nZusammenfassend ergibt sich, dass neben den dogmatischen Überlegungen,\nwelche eine vorsorgliche Wegweisung gemäss Art. 19 Abs. 2 als\nZwischenverfügung qualifizieren, keinerlei pragmatischen Gründe bestehen,\nwelche dazu führen könnten, diese Massnahme dennoch als Endverfügung\nzu betrachten. Die in VPB 58.55, S. 461 aufgeworfene Frage, ob es sich\nbei einer vorsorglichen Wegweisung um eine selbständig anfechtbare\nZwischenverfügung oder um einen instanzabschliessenden Endentscheid\n\n"}