{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-05-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-52--_1994-05-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002690.pdf?ID=150002690", "Checksum": "761d8559ff8c4a35e639e85e54a69194"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 03.05.1994 JAAC 59.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:27", "Checksum": "d5e8ce0655ed0124f734e50d69cd4938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 03.05.1994 JAAC 59.52 \r\n\n 3\nAusschlag dafür, eine vorläufige Dienstenthebung dennoch als Endverfügung\nzu qualifizieren, gab schliesslich die Überlegung des Bundesgerichts, dass eine\nvorläufige Dienstenthebung in der Regel einen empfindlichen Eingriff in die\nRechtssphäre des betroffenen Dienstnehmers darstelle, weshalb eine zum\nvornherein feststehende, uneingeschränkte Anfechtbarkeit der Massnahme\nvon der Bedeutung der Sache und von der Rechtssicherheit der Betroffenen\nher als sachgerecht erscheine. Das Bundesgericht hat für den Fall einer\nvorläufigen Dienstenthebung somit deren oft gravierende Bedeutung für einen\nBetroffenen anerkannt und sieht aus diesem Grund - trotz des eigentlich bloss\nprovisorischen Charakters dieser Massnahme - von der für die selbständige\nAnfechtung einer Zwischenverfügung an sich notwendigen Prüfung, ob sie\neinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, ab, indem es sie\nals Endverfügung qualifiziert.\nEine Übertragung der bundesgerichtlichen Erwägungen auf die hier zu\nbeurteilende Frage, ob es sich bei der Anordnung einer vorsorglichen\nWegweisung lediglich um eine Zwischen- oder aber bereits um eine\nEndverfügung handelt, führt zum Schluss, dass auch hier von den\ndogmatischen Zuteilungskriterien her gesehen eine blosse Zwischenverfügung\nvorliegt: Zum einen besteht auch zwischen einer vorsorglichen Wegweisung\nund dem materiellen Asylentscheid ein enger Sachzusammenhang, zum\nanderen hat eine vorsorgliche Wegweisung - gleich wie eine vorläufige\nDienstenthebung - grundsätzlich nur provisorischen Charakter. Dieses\nErgebnis deckt sich überdies mit der in der Asylrechtsliteratur vertretenen\nAuffassung, wonach es sich bei dieser Massnahme lediglich um eine\nZwischenverfügung handle (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens,\nBasel / Frankfurt a. M. 1990, S. 196 und 280; Achermann Alberto / Hausammann\nChristina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 332;\nAufsatz von Stöckli Walter in: ASYL 1988/1, S. 4).\nDamit ist aber gesagt, dass eine gestützt auf Art. 19 Abs. 2 AsylG angeordnete\nvorsorgliche Wegweisung eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von\nArt. 46a Bst. a AsylG darstellt, welche nur dann selbständig anfechtbar\nist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken\nkann. Die ARK hat in VPB 58.55, S. 461 jedoch die Auffassung vertreten, die\nuneingeschränkte - das heisst vom Vorliegen eines drohenden Nachteils\nunabhängige - selbständige Anfechtbarkeit einer verfügten vorsorglichen\nWegweisung ergebe sich gestützt auf Art. 1 Abs. 2 VOARK, wonach unter dem\nWegweisungsbegriff von Art. 11 Abs. 2 AsylG «Wegweisung während und nach\nAbschluss des Verfahrens» zu verstehen sei. Aus diesem Grund erübrige sich\nbei Beschwerden gegen vorsorgliche Wegweisungen generell die Prüfung,\nob die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken\nkönne (VPB 58.55, S. 461). Diese Ansicht kann indessen in dieser Weise nicht\naufrecht erhalten werden: Art. 1 Abs. 2 VOARK regelt lediglich die Frage, ob\nzur Beurteilung von Beschwerden gegen vorsorgliche Wegweisungen das\nEJPD oder die ARK zuständig sei, indem er ausdrücklich die Zuständigkeit\nder ARK festhält. Damit ist jedoch nichts über die anderen zu beachtenden\nProzessvoraussetzungen gesagt, so dass eine vorsorgliche Wegweisung die in\nArt. 46a AsylG gestellte Bedingung - nämlich die Möglichkeit, dass sie einen\nnicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann - wie jede andere\nvorsorgliche Massnahme, welche gestützt auf die Art. 13-19 AsylG verfügt\nwird, erfüllen muss, um selbständig anfechtbar zu sein. Eine Prüfung dieser\n\n"}