Vollzug übertragen (E. 5.a). Von der Vormundschaftsbehörde angeordnete Kindesschutzmassnahmen stellen für sich allein keinen Grund dar, die Wegweisung in Wiedererwägung zu ziehen (E. 5.b). 3. Die gestützt auf das Zivilrecht getroffenen Kindesschutzmassnahmen können nicht zum Zweck haben, die Konsequenzen eines in Anwendung des Bundesverwaltungsrechts ergangenen Asylentscheides aufzuheben (E. 6). 4. Wer als Wiedererwägungsgrund eine Veränderung der Umstände geltend macht, muss darlegen, welches die neuen Tatsachen sind und inwiefern diese eine Wiedererwägung zu begründen vermögen (E. 7).