1 1. Wiedererwägungsgesuch eines unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbers, welches hauptsächlich damit begründet wird, dass die Vormundschaftsbehörden nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung den Eltern die Obhut entzogen haben. Die mangelnde Begründung des BFF zu diesem Punkt kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden (E. 4.a und b). Kein stillschweigendes Eintreten des BFF auf das Wiedererwägungsgesuch (E. 4.c). 2. Die Gesetzesänderungen im Bereiche des Asylrechts haben den eidgenössischen Behörden die ausschliessliche Zuständigkeit zum Entscheid über die Wegweisung und deren Vollzug übertragen (E. 5.a).