1 der angefochtenen Verfügung [Nichteintreten auf Asylgesuch] von der dargelegten Möglichkeit der Wiedererwägung keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Grundlage der seinerzeitigen Nichteintretensverfügung des Bundesamtes hinfällig geworden ist. Damit hat die Vorinstanz ihre Verfügung zu Unrecht nicht in Wiedererwägung gezogen. Die angefochtene Verfügung und deren Abänderung vom 2. September 1992 ist daher aufzuheben. Da die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine undurchführbare Wegweisung