58 VwVG, wonach die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zur Einreichung der Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. Die Praxis geht indes noch einen Schritt weiter und lässt auch eine spätere Aufhebung der Verfügung durch die Vorinstanz zu (vgl. Gygi, a. a. O., S. 189, mit Hinweisen auf die Praxis), somit bis vor Ergehen des Entscheids der Rechtsmittelinstanz. Die Vorinstanz hat nach dem Bundesratsbeschluss vom 25. November 1992 betreffend Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung [Nichteintreten auf Asylgesuch] von der dargelegten Möglichkeit der Wiedererwägung keinen Gebrauch gemacht.