Damit ist offensichtlich, dass die Berufung des Bundesamtes auf Art. 16 Abs. 2 AsylG für Asylgesuchsteller aus Angola nicht mehr gegeben ist. Mit der Einlegung eines Rechtsmittels wird die Streitsache grundsätzlich an die nächst höhere Instanz übergeleitet (sogenannter Devolutiveffekt). Damit wird die Beschwerdeinstanz zuständig, sich mit der Sache zu beschäftigen. Gleichzeitig verliert die Vorinstanz die Berechtigung, sich weiterhin mit der Streitsache als Rechtspflegeinstanz auseinanderzusetzen. Ausnahme hievon bildet Art. 58 VwVG, wonach die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zur Einreichung der Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann.