5. Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 10. März 1992 auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 16 Abs. 2 AsylG nicht ein, da sich den Aussagen der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen liessen, welche die Vermutung des Art. 16 Abs. 2 AsylG umstossen würden. Im Rahmen seiner periodischen Überprüfung kam der Schweizerische Bundesrat am 25. November 1992 auf seinen Beschluss vom 25. November 1991 zurück und erklärte, Angola könne nicht mehr als «safe-country» bezeichnet werden. Damit ist offensichtlich, dass die Berufung des Bundesamtes auf Art. 16 Abs. 2 AsylG für Asylgesuchsteller aus Angola nicht mehr gegeben ist.