4. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht; entsprechende Beschlüsse überprüft er periodisch. Stammt der Gesuchsteller aus einem solchen Staat, wird auf sein Gesuch oder seine Beschwerde nicht eingetreten, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung. Am 25. November 1991 bezeichnete der Schweizerische Bundesrat Angola als verfolgungssicheres Land (sogenanntes «safe-country»). 5. Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 10. März 1992 auf das Asylgesuch gestützt auf Art.