2 Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Eine neue Verfügung an Stelle der aufgehobenen hätte gegebenenfalls die Vorinstanz zu treffen (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 231). 3. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Ihre Legitimation ist damit gegeben (Art. 12 AsylG, Art. 48, 50 ff. VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4. Gemäss Art.