Mit der Beschwerde kann im Rahmen der gesetzlichen Rügegründe nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch eingetreten (vgl. Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 101). Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die