2. Mit Beschwerde an die ARK kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 11 Abs. 3 Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31). Das Bundesamt ist auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 22. Februar 1991 nicht eingetreten. Mit der Beschwerde kann im Rahmen der gesetzlichen Rügegründe nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch eingetreten (vgl. Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 101).