In den übrigen Punkten des Dispositivs hielt das BFF an seiner Verfügung fest und beantragte auch im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels vom 13. November 1992 die Abweisung der Beschwerde. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und überweist die Akten dem BFF zur Fortführung des Asylverfahrens. Aus den Erwägungen