Der Vollzug wurde durch die Instruktionsrichterin am 15. April 1992 vorsorglich ausgesetzt, und mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 1992 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt. Am 6. Juli 1992 wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. Am 2. September 1992 zog das BFF seine Verfügung bezüglich des Vollzugs der Wegweisung in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. In den übrigen Punkten des Dispositivs hielt das BFF an seiner Verfügung fest und beantragte auch im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels vom 13. November 1992 die Abweisung der Beschwerde.