Mit Verfügung vom 10. März 1992 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) auf das im November 1990 eingereichte Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein, da ihr Herkunftsland vom Bundesrat am 25. November 1991 als «safe-country» bezeichnet worden war und sich keine Hinweise auf individuelle Verfolgung ergäben. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung reichte die Familie K. am 10. April 1992 Beschwerde ein. Der Vollzug wurde durch die Instruktionsrichterin am 15. April 1992 vorsorglich ausgesetzt, und mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 1992 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt.