Art. 16 Abs. 2 AsylG. Art. 58 VwVG. Widerruf der Bezeichnung als «safe-country». Pflicht des BFF zur Wiedererwägung. Wird während der Hängigkeit einer Beschwerde die Qualifikation eines Landes als «verfolgungssicher» widerrufen, so wird die Grundlage der Nichteintretensverfügung des BFF hinfällig und die Vorinstanz hat ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.